FAQ - Behindertenhilfe
Testsverordnung und Testkonzept in Einrichtungen und Diensten
Das Sozialministerium und das Landesgesundheitsamt haben gemeinsam ein Testkonzept gemäß der geltenden Testverodnung des Bundes für Einrichtungen entwickelt, das auch einen Musterbogen für ein Testkonzept enthält.
Gemäß der geltenden Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Mitarbeitende in den Einrichtungen und Diensten, sofern sie nachweislich geimpft oder genesen sind, ihrer testverpflichtung mindestens 2 mal, höchstens 3 mal Kalenderwöchentlich nachkommen. Geimpfte oder genesene Personen können der Testverpflichtung auch durch Selbsttests nachkommen.
Mitarbeitende ohne geimpft- oder genesenen-Status müssen sich täglich vor Betreten der Einrichtung testen.
BesucherInnen müssen sich jedes mal vor Betreten der Einrichtung testen. Unabhängig vom Impft- oder genesenen-Status.
Einrichtungen und Dienste müssen ein einrichtungsspezifisches Testkonzept erstellen und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorlegen.